AGB
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niedergelegt.
(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder die Ausführung des Vertrags zustande. Für Schäden und Nachteile, die durch unvollständige oder nicht hinreichend genaue Angaben im Auftrag verursacht sind, haften wir nicht.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise in EURO für eine Mengeneinheit und sind durch die Marktlage bedingt freibleibend. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis über Vorkasse mit Skonto oder aber netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Diese Zahlungsziele gelten nur dann, wenn keine fälligen Forderungen von uns gegen den Kunden unbeglichen sind. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(4) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen, auch wenn zu ihrer Begleichung Zahlungsziele vereinbart oder sonstige Stundungsvereinbarungen getroffen wurden, sofort zur Zahlung fällig.
§ 4 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Eine Verlängerung der Lieferzeit bedingt durch Lieferprobleme eines Herstellers kann uns nicht zugeschrieben werden.
(6) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten – Versandkosten – Versicherung
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Herstellerwerk“ vereinbart.
(2) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch ein Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
(3) Die Gefahr für den Liefergegenstand geht mit Übergabe an den Frachtführer auf den Kunden über. Das gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Schadensersatzansprüche des Kunden sind gegenüber dem Frachtführer geltend zu machen. Bei Streckengeschäften geht die Gefahr auf den Kunden bei Verlassen des Lieferwerkes über.
(4) Der Versand erfolgt auf eigene Gefahr und auf Kosten des Kunden (Übergabe durch Spediteur, Paketdienst etc. unfrei.).
(5) Bei Nichtabnahme und erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist von 14 Tagen sind wir berechtigt, ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz geltend zu machen, als eine Pauschalentschädigung in Höhe von 40%, bezogen auf den Kaufpreis, ohne Schadensnachweis zur Deckung der Betriebskosten des Herstellers und unserer Bearbeitungskosten.
§ 6 Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Für Mängel an der Sache haftet alleine der Hersteller. Er kommt auch für die Kosten der Nacherfüllung auf.
(3) Unsere Hersteller haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, seiner Angestellten oder Erfüllungsgehilfen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(6) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter und Erfüllungshilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Das Eigentum geht erst bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Kunden über.
(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Datenspeicherung
(1)Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(4) Von unserem Hersteller gelieferte Ware wird nur in einwandfreiem Zustand nach vorheriger Vereinbarung bei frachtfreier Rücksendung vom Hersteller zurückgenommen. Die zurückgenommene Ware wird abzüglich eines Kostenanteils von mindestens 20 %, abhängig vom Zustand, gutgeschrieben. Die Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Ware ist ausgeschlossen.
(5) Wir sind dazu berechtigt, Informationen und Daten über den Kunden zu erfassen, zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen und an Dritte - ins besondere zum Forderungseinzug oder des ausgelagerten Debitorenmanagements - zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung weiter zugeben.
Stand August 2013